Für die Erklärung der Unbewohnbarkeit eines Gebäudes oder eines Teiles davon - aus Gründen der öffentlichen Gesundheit oder der Sicherheit oder infolge von Naturkatastrophen - ist der Bürgermeister zuständig; diese gilt in jeder Hinsicht und muss dem Gutachten dieser Kommission entsprechen, die zusammengesetzt ist aus:
einem Vertreter der Sanitätseinheit, der dem gebietsmäßig zuständigen Dienstleistungsbereich für öffentliche Hygiene und Gesundheit angehört.
einem Techniker der Gemeinde, sofern ein solcher vorhanden ist, oder einem solchen des Wohnbauinstitutes