Nationaler Kenncode für Beherbergungsstrukturen (CIN) - wichtigste Informationen

Das mit dem Haushaltsgesetz 2024 verbundene Gesetzesdekret (DL „Anticipi“) sah die Einführung eines „nationalen Identifikationskodex“ (CIN) für Beherbergungsstrukturen und Immobilien, die zu touristischen Zwecken vermietet werden, vor.

Veröffentlichungsdatum:

17.09.2024

Lesedauer

5 Minuten

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Dieser Einführung sind wir nun einen Schritt nähergekommen, da seit Mittwoch, 7. August 2024 die Nationale Datenbank (BDSR – Banca Dati Strutture Ricettive), auf welcher die Beantragung des Kenncodes erfolgt, auch für Südtirol zugänglich ist.

Die Einführung wird grundsätzlich in zwei Phasen eingeteilt. Die erstere, wird als so genannte Testphase bezeichnet, welche mit 7. August 2024 startet und voraussichtlich bis zum 1. September dauern wird. In diesem Zeitraum können bereits Ansuchen um die Zuweisung des nationalen Kenncodes (CIN) von Seiten der Inhaber von Beherbergungsstrukturen und Vermietern von Immobilien zu touristischen Zwecken, gestellt werden.

Wie bereits erwähnt, wird diese Testphase voraussichtlich mit 1. September enden. In der zweiten Phase, welche die darauffolgenden 60 Tage dauern wird, sind dann alle CIN-pflichtigen Subjekte, welche noch keinen Code beantragt haben, verpflichtet dies nachzuholen. Nach Ablauf dieser 60 Tage sind die Gemeinden aufgerufen, die Beherbergungsstrukturen bzw. die Vermieter von Unterkünften zu touristischen Zwecken, ohne nationalen Kennkodex (CIN), mit einer Verwaltungsstrafe von 800 Euro bis 8.000 Euro zu ahnen.


Nachfolgend eine kurze Auflistung aller Strukturen und Betriebe, welche von dieser Verpflichtung betroffen sind:

  • Beherbergungsbetriebe (z.B. Hotels, Residence)
  • Privatzimmervermieter
  • Urlaub-auf-dem-Bauernhof
  • Vermieter von touristisch genutzten Immobilien


Der nationale Kenncode (CIN) muss künftig bei jeder Werbeanzeige und auf der Homepage der Beherbergungsstruktur angeführt, sowie den Buchungsportalen und Immobilienvermittelnden mitgeteilt werden. Auch letztere sind verpflichtet den Kodex in deren Anzeigen anzugeben. Weiters muss er in allen Gebäuden, in denen sich touristisch genutzte Unterkünfte befinden, angebracht werden.


In der Folge noch eine kurze Anleitung, wo der Identifikationskodex beantragt werden kann und welche Informationen und Unterlagen Sie dazu benötigen (beiliegend auch ein kurzes Informationsblatt):

  1. Die Beantragung erfolgt auf der BDSR-Plattform, welche über diesen Link zu erreichen ist: Ministero del Turismo | Home
  2. Der Einstieg erfolgt mittels gültigen SPID (digitale Identität) oder CIE (elektronischer Personalausweis) des Betriebsinhabers bzw. des gesetzlichen Vertreters.
  3. Nach erfolgtem Einstieg, sollten grundsätzlich bereits alle Ihre Beherbergungsbetriebe aufscheinen. Ist dies nicht der Fall, dann können die fehlenden Strukturen ergänzt werden.
  4. Anschließend gilt es die bereits hinterlegten Daten zu kontrollieren und eventuell zu ergänzen. Für diesen Schritt sind folgende Unterlagen notwendig:
    • Handelskammerauszug
    • ATECO-Tätigkeitskodex
    • Katasterauszug oder Miet- bzw. Pachtvertrag der Immobilie. Es werden Parzellennummer, Katasterkategorie, Katasterblatt und die Baueinheit benötigt.
    • Aktuelle Betriebslizenz oder Tätigkeitsmeldung


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Zuletzt aktualisiert: 17.09.2024, 15:01 Uhr

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